RS OGH 1956/5/9 7Ob232/56

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Veröffentlicht am 09.05.1956
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Rechtssatz

Die Unterlassung der Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei nach § 16 Abs 3 NWG verstößt gegen den Grundsatz des beiderseitigen Gehöres und erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.Die Unterlassung der Zustellung des Rechtsmittels an die Gegenpartei nach Paragraph 16, Absatz 3, NWG verstößt gegen den Grundsatz des beiderseitigen Gehöres und erfordert die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 232/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006088

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0070OB00232_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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