Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Bei einer Straßenbreite von nur vier Meter ist der Versuch des Vorbeifahrens mit einer Geschwindigkeit von fünfunddreißig km/h an einem auf der Fahrbahnhälfte des Motorradfahrers gehenden Straßenpassanten geeignet, eine Gefährdung herbeizuführen, zumal wenn die Straße frisch geschottert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0075565Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0020OB00283_5600000_001