RS OGH 1956/5/9 7Ob223/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

ABGB §1014
JN §94 Abs2
ZPO §42 Abs2

Rechtssatz

Unter "Auslagen" sind nur die durch die Prozeßführung verursachten Barauslagen zu verstehen, nicht aber Beträge, die der Anwalt für die Bezahlung von Schulden seines Klienten aufgewendet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025475

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0070OB00223_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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