RS OGH 1956/5/9 2Ob93/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

ABGB §1311 IIb
KFG 1955 §18
StVO §60 Abs4

Rechtssatz

Bei Verletzung der Schutzvorschrift der §§ 19, 101 KfV 1947 (mangelnde Rückstrahler) kann sich der Halter von der Haftung für einen Unfall nur durch den Beweis befreien, daß der Schaden auch bei Einhaltung dieser Vorschriften, dh auch bei Vorhandensein des Rückstrahlers in der gleichen Weise eingetreten wäre, also zB auch durch das Erkennen der Blendlinse auf weniger als fünfundzwanzig Meter Entfernung nicht verhindert worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 93/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 93/56
    Veröff: JBl 1956,644 (mit Glosse von Schriefl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027783

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0020OB00093_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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