RS OGH 1956/5/9 1Ob218/56

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Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

EO §355 Abs1 X
EO §355 Abs1 XVIII

Rechtssatz

Exekution zur Durchsetzung des Verbotes, die Hausmauer (durch Tennisspieler) zu bespielen. Auslegung dieses Verbotes dahin, daß nicht nur der Verpflichtete als Eigentümer des Tennisplatzes, sondern auch alle von auf seinem Platze spielenden Personen die Hausmauer des Betreibenden nicht bespielen dürfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 1 Ob 218/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004803

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0010OB00218_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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