Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Wenn infolge der Nichterfüllung eines Vertrages für den Gegner gegenüber einem Dritten eine Schuld entstanden ist, so liegt schon im Bestand dieser Schuld ein Schaden, auch wenn der Gegner die Schuld noch nicht bezahlt hat oder wenn sie sogar bei ihm uneinbringlich ist. Gleiches muß gelten, wenn eine schon früher bestandene Schuld infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Geschäftsgegner nunmehr zum Nachteil für den redlichen Käufer ausschlägt. Anspruch des Vermittlers auf Provisionszahlung. Berücksichtigung eines erfolgreichen Deckungskaufes. Die Vornahme eines Deckungskaufes ist zwar keine Pflicht des Käufers, eine solche kann sich aber aus der allgemeinen, aus § 1304 ABGB ableitbaren Pflicht jedes Beschädigten ergeben, alle zur Anwendung oder Minderung des Schadens geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024545Dokumentnummer
JJR_19560509_OGH0002_0010OB00037_5600000_001