RS OGH 1956/5/9 1Ob37/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1956
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Norm

ABGB §918 III
ABGB §920
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Wenn infolge der Nichterfüllung eines Vertrages für den Gegner gegenüber einem Dritten eine Schuld entstanden ist, so liegt schon im Bestand dieser Schuld ein Schaden, auch wenn der Gegner die Schuld noch nicht bezahlt hat oder wenn sie sogar bei ihm uneinbringlich ist. Gleiches muß gelten, wenn eine schon früher bestandene Schuld infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Geschäftsgegner nunmehr zum Nachteil für den redlichen Käufer ausschlägt. Anspruch des Vermittlers auf Provisionszahlung. Berücksichtigung eines erfolgreichen Deckungskaufes. Die Vornahme eines Deckungskaufes ist zwar keine Pflicht des Käufers, eine solche kann sich aber aus der allgemeinen, aus § 1304 ABGB ableitbaren Pflicht jedes Beschädigten ergeben, alle zur Anwendung oder Minderung des Schadens geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/56
    Entscheidungstext OGH 09.05.1956 1 Ob 37/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024545

Dokumentnummer

JJR_19560509_OGH0002_0010OB00037_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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