RS OGH 2015/11/26 7Ob248/56, 10ObS91/90, 9ObA259/90, 9Ob179/98h, 9ObA9/00i, 6Ob204/15s

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Veröffentlicht am 16.05.1956
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Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Irrtums beginnt mit der Aufklärung desselben der Lauf der Frist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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