RS OGH 1956/5/16 2Ob255/56

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Veröffentlicht am 16.05.1956
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Norm

ABGB §372 IId3

Rechtssatz

Die Redlichkeit des Zweitmieters muß auch im Zeitpunkte der Übergabe der Bestandsache vorhanden sein. Für das Dasein der Redlichkeit genügt es nicht, daß dem Besitzer der Mangel des Rechtes bekannt war; es dürfen ihm auch nicht solche Umstände bekannt sein, aus denen er sein Unrecht hätte vermuten müssen, da er auch in diesem Fall als unredlicher Besitzer anzusehen ist. Auffallende Sorglosigkeit schließt also den guten Glauben aus. Bei Räumen, die durch Umbau geschaffen oder verändert werden, kann es jedoch dem neuen Mieter nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er das Bestehen von Bestandrechten eines früheren Mieters an derartigen Räumen nicht vermutet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 255/56
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 2 Ob 255/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012691

Dokumentnummer

JJR_19560516_OGH0002_0020OB00255_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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