RS OGH 2024/10/24 1Ob136/56; 3Ob57/72; 5Ob695/82; 7Ob126/04m; 9Ob117/06f; 6Ob70/14h; 1Ob210/15m; 2Ob

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Veröffentlicht am 16.05.1956
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Rechtssatz

Bedarf es nicht des Nachweises des Feststellungsinteresses (bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen), dann ist das Problem "Feststellungsklage oder Leistungsklage" nicht aufzuwerfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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