Norm
MG §19 Abs1Rechtssatz
Beschlüsse (des Berufungsgerichtes) nach § 21 Abs 2 MG, mit welchem die Höhe des Mietzinses (bei Änderungskündigungen) und der Zinsrückstand festgestellt werden, sind abgesondert anfechtbar.Beschlüsse (des Berufungsgerichtes) nach Paragraph 21, Absatz 2, MG, mit welchem die Höhe des Mietzinses (bei Änderungskündigungen) und der Zinsrückstand festgestellt werden, sind abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043832Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0020OB00275_5600000_001