Norm
GmbHG §35 Abs1 Z1Rechtssatz
Durch den Entlastungsbeschluß werden der Aufsichtsrat und die Geschäftsführer nur vor ihrer persönlichen Haftung befreit. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft werden aber hiedurch nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060055Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010