RS OGH 1956/5/16 7Ob535/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1956
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Norm

GmbHG §35 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch den Entlastungsbeschluß werden der Aufsichtsrat und die Geschäftsführer nur vor ihrer persönlichen Haftung befreit. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft werden aber hiedurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060055

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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