RS OGH 1956/5/16 1Ob94/56, 1Ob8/68, 6Ob182/73, 8Ob1001/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1956
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Norm

ABGB §1017
ABGB §1029 B4
WG Art8

Rechtssatz

Hat ein Angestellter im Rahmen der erteilten Vollmacht für die Firma den Wechsel unterfertigt, so wurde darauf nur die Firma selbst wechselmässig verpflichtet. Daher ist es irrelevant, ob der Angestellte unter dem eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma unterzeichnet hat. Hat der Handlungsbevollmächtigte schon früher mehrmals Geschäfte gleicher Art unbeanständet vorgenommen, so muß der Geschäftsherr die Erklärungen seines Angestellten gegen sich in demselben Umfang gelten lassen, wie wenn er dem Angestellten eine Vollmacht erteilt hätte, vorausgesetzt, daß er bei entsprechender Kontrolle von den Geschäften seines Angestellten Kenntnis erlangen mußte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/56
    Entscheidungstext OGH 16.05.1956 1 Ob 94/56
    Veröff: SZ 29/42
  • 1 Ob 8/68
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 8/68
    Ähnlich; nur: Hat ein Angestellter im Rahmen der erteilten Vollmacht für die Firma den Wechsel unterfertigt, so wurde darauf nur die Firma selbst wechselmässig verpflichtet. Daher ist es irrelevant, ob der Angestellte unter dem eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma unterzeichnet hat. (T1)
  • 6 Ob 182/73
    Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 182/73
    nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des Handelsrechtes über die Beifügung der das Vertretungsverhältnis andeutenden Zusätze sind als Ordnungsvorschriften für die Gültigkeit der Zeichnung unerheblich. (T2)
  • 8 Ob 1001/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 1001/89
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019738

Dokumentnummer

JJR_19560516_OGH0002_0010OB00094_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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