Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Hat ein Angestellter im Rahmen der erteilten Vollmacht für die Firma den Wechsel unterfertigt, so wurde darauf nur die Firma selbst wechselmässig verpflichtet. Daher ist es irrelevant, ob der Angestellte unter dem eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma unterzeichnet hat. Hat der Handlungsbevollmächtigte schon früher mehrmals Geschäfte gleicher Art unbeanständet vorgenommen, so muß der Geschäftsherr die Erklärungen seines Angestellten gegen sich in demselben Umfang gelten lassen, wie wenn er dem Angestellten eine Vollmacht erteilt hätte, vorausgesetzt, daß er bei entsprechender Kontrolle von den Geschäften seines Angestellten Kenntnis erlangen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019738Dokumentnummer
JJR_19560516_OGH0002_0010OB00094_5600000_001