RS OGH 1956/5/17 IIZR96/55

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Veröffentlicht am 17.05.1956
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Rechtssatz

Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VersVG entfällt nicht in allen Fällen, in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet. Ein Haftpflichtversicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses den Geschädigten befriedigt hat, kann nicht wegen des auf ihn übergegangenen Ausgleichsanspruches den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers aus § 158 c VersVG in Anspruch nehmen.Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus Paragraph 158, c VersVG entfällt nicht in allen Fällen, in denen sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, sondern nur insoweit, als dem Geschädigten ein anderer Versicherer haftet. Ein Haftpflichtversicherer, der auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses den Geschädigten befriedigt hat, kann nicht wegen des auf ihn übergegangenen Ausgleichsanspruches den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers aus Paragraph 158, c VersVG in Anspruch nehmen.

Der Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruches aus § 426 Abs 1 BGB den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus § 158 c VersVG in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach § 158 c VersVG haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat. Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch aus § 426 BGB nicht auch ohne einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gemäß § 823 Abs 2 BGB geltend machenDer Zweitschädiger kann wegen seines Ausgleichungsanspruches aus Paragraph 426, Absatz eins, BGB den Haftpflichtversicherer des Mitschädigers jedenfalls dann nicht aus Paragraph 158, c VersVG in Anspruch nehmen, wenn auch der Geschädigte selbst den Haftpflichtversicherer deshalb nicht nach Paragraph 158, c VersVG haftbar machen kann, weil er die Möglichkeit der Befriedigung durch einen anderen Versicherer hat. Der Zweitschädiger kann gegen den Mitschädiger neben dem Ausgleichungsanspruch aus Paragraph 426, BGB nicht auch ohne einen inhaltsgleichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gemäß Paragraph 823, Absatz 2, BGB geltend machen

Veröff: VersR 1956,638 = VersR 1956,364 = NJW 1956,1068 = JZ 1956,690

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103954

Dokumentnummer

JJR_19560517_AUSL000_0020ZR00096_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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