RS OGH 1956/5/23 7Ob120/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1956
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Norm

ABGB §523 Cc
ABGB §1295
ZPO §226

Rechtssatz

Dem mit einer nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zu beurteilenden Rechtsbeziehungen der Kläger zu einem Dritten belangten Beklagten kann nicht verwehrt werden, den Bestand von Ansprüchen der Kläger zu bestreiten. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, daß der Beklagte Einwendungen, bei deren Unterlassung seitens eines Vertragspartners die schuldrechtlichen Beziehungen unberührt bestehen, nicht an Stelle eines der Vertragspartner erheben kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/56
    Entscheidungstext OGH 23.05.1956 7 Ob 120/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015011

Dokumentnummer

JJR_19560523_OGH0002_0070OB00120_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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