Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
ASVG §210 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. April 2001, Zl. Präs. K - 68/2001- 1, betreffend Versehrtenrente nach Dienstunfall (§ 37a DO-Graz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 5. April 2001, Zl. Präs. K - 68/2001- 1, betreffend Versehrtenrente nach Dienstunfall (Paragraph 37 a, DO-Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1947 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin in handwerklicher Verwendung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. April 1985 im Dienst gestürzt ist und sich in diesem Zusammenhang eine Wirbelsäulenprellung zugezogen hat. Seitens des Amtsarztes wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % für die Dauer von acht Wochen, sodann von 0 % angenommen.
Weiters geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1992 einen Auffahrunfall erlitten habe. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei daraus keine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang, dass weiter bestehende Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin schon nach einem von ihr am 3. Jänner 1992 erlittenen Privatunfall aufgetreten seien.
Am 5. Oktober 1999 erlitt die Beschwerdeführerin neuerlich einen Dienstunfall, indem sie mit dem Kopf gegen die Armaturen eines Wasserspeichers stieß.
Im Zuge eines anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 10. April 2000 durch Dr. H, einem Facharzt für Orthopädie, untersucht. In seinem auf Grund dieses Befundes erstatteten Gutachten vom 27. April 2000 erwähnte Dr. H als "Vorerkrankung" ausdrücklich den letztgenannten Dienstunfall und ordnete den von der Beschwerdeführerin insgesamt geschilderten Beschwerden aus fachorthopädischer Sicht folgende Diagnosen zu:
"1. Chronisch wiederkehrendes Cervicobrachialsyndrom links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei deutlicher Bandscheibenschädigung C5 - C7, harten Bandscheibenvorwölbungen C5/C6 paramedian linksseitig bzw. C6/C7 konzentrisch, Foramenstenose C5 - C7 bds. und angedeuteter Retrolisthese C5/C6 (laut MR vom Februar 2000)
...
Durch die am 13. Oktober 2000 ausgegebene Novelle LGBl. Nr. 65/2000 entfiel in § 37a Abs. 3 DO-Graz die Wortfolge "i.d.F. BGBl. Nr. 115/1986.". Durch die am 13. Oktober 2000 ausgegebene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000, entfiel in Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz die Wortfolge "i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1986,.".
Gemäß § 144a DO-Graz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 65/2000 gelten Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - als Verweise auf jene Fassungen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen des Landtages in Kraft standen. Gemäß Paragraph 144 a, DO-Graz in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000, gelten Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - als Verweise auf jene Fassungen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen des Landtages in Kraft standen.
§ 101 und § 108 B-KUVG gehören zum Abschnitt III des Zweiten Paragraph 101 und Paragraph 108, B-KUVG gehören zum Abschnitt römisch drei des Zweiten
Teiles dieses Gesetzes.
§ 101 B-KUVG in der Stammfassung lautet: Paragraph 101, B-KUVG in der Stammfassung lautet:
"§ 101. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H."
In der Folge trat in Ansehung des § 101 durch die Novelle BGBl. Nr. 707/1976 insoweit eine Änderung ein, als ihm ein zweiter Absatz hinzugefügt wurde und der bisherige Wortlaut der Bestimmung die Absatzbezeichnung 1 erhielt. In der Folge trat in Ansehung des Paragraph 101, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976, insoweit eine Änderung ein, als ihm ein zweiter Absatz hinzugefügt wurde und der bisherige Wortlaut der Bestimmung die Absatzbezeichnung 1 erhielt.
Eine dem § 101 (Abs. 1) B-KUVG entsprechende Regelung enthält auch § 31 der gemäß § 37a Abs. 6 DO-Graz erlassenen UFS-Graz. Eine dem Paragraph 101, (Absatz eins,) B-KUVG entsprechende Regelung enthält auch Paragraph 31, der gemäß Paragraph 37 a, Absatz 6, DO-Graz erlassenen UFS-Graz.
§ 108 Abs. 1, 2 erster Satz und 5 erster Halbsatz B-KUVG in der Stammfassung dieses Gesetzes lauten: Paragraph 108, Absatz eins, 2, erster Satz und 5 erster Halbsatz B-KUVG in der Stammfassung dieses Gesetzes lauten:
"§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, einer anerkannten Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz beziehungsweise dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, 20 v. H. erreicht."§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H., so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 festzustellen, sofern die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit auch nach allfälliger Berücksichtigung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, einer anerkannten Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz beziehungsweise dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, 20 v. H. erreicht.
...
§ 108 Abs. 1 B-KUVG in der nach wie vor in Kraft stehenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 115/1986 lautet auszugsweise: Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG in der nach wie vor in Kraft stehenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1986, lautet auszugsweise:
"§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 92 Abs. 3 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:"§ 108. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:
..."
§ 108 Abs. 2 B-KUVG wurde in der Folge zwar durch die Novelle BGBl. Nr. 612/1987 neu gefasst. Der erste Satz dieser Bestimmung blieb jedoch inhaltlich unverändert. § 108 Abs. 5 erster Satz B-KUVG steht nach wie vor in der Stammfassung dieses Satzes in Kraft. Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG wurde in der Folge zwar durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987, neu gefasst. Der erste Satz dieser Bestimmung blieb jedoch inhaltlich unverändert. Paragraph 108, Absatz 5, erster Satz B-KUVG steht nach wie vor in der Stammfassung dieses Satzes in Kraft.
§ 44 UFS-Graz enthält dem § 108 Abs. 1 und 2 B-KUVG entsprechende Bestimmungen. Paragraph 44, UFS-Graz enthält dem Paragraph 108, Absatz eins, und 2 B-KUVG entsprechende Bestimmungen.
Auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2000, wonach die von ihr erlittenen Dienstunfälle insgesamt die Ursache ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewesen seien, käme - unbeschadet der (von der belangten Behörde nicht geprüften) Frage des Zutreffens dieser Behauptung (vgl. dazu allerdings die Ausführungen des Amtsarztes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der 1985 und 1992 erlittenen Unfälle) - vorliegendenfalls theoretisch sowohl die Bemessung von Versehrtenrenten bezüglich der Unfälle vom 15. April 1985 und vom 12. Februar 1992 (allenfalls als Gesamtrente) ebenso in Betracht, wie die Bemessung einer Versehrtenrente für den am 5. Oktober 1999 erlittenen Dienstunfall alleine gemäß § 37a Abs. 3 DO-Graz, sei es in Verbindung mit § 101 (Abs. 1) B-KUVG, sei es in Verbindung mit § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG (der Umstand, dass sich in der UFS-Graz eine dem § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG entsprechende Bestimmung nicht findet, hinderte die sinngemäße Anwendung derselben durch die belangte Behörde nicht), oder aber auch die Bemessung einer Gesamtrente für alle drei Unfälle gemäß § 37a Abs. 3 DO-Graz in Verbindung mit § 108 Abs. 1 und 2 B-KUVG. Auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2000, wonach die von ihr erlittenen Dienstunfälle insgesamt die Ursache ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewesen seien, käme - unbeschadet der (von der belangten Behörde nicht geprüften) Frage des Zutreffens dieser Behauptung vergleiche dazu allerdings die Ausführungen des Amtsarztes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der 1985 und 1992 erlittenen Unfälle) - vorliegendenfalls theoretisch sowohl die Bemessung von Versehrtenrenten bezüglich der Unfälle vom 15. April 1985 und vom 12. Februar 1992 (allenfalls als Gesamtrente) ebenso in Betracht, wie die Bemessung einer Versehrtenrente für den am 5. Oktober 1999 erlittenen Dienstunfall alleine gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz, sei es in Verbindung mit Paragraph 101, (Absatz eins,) B-KUVG, sei es in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 5, erster Halbsatz B-KUVG (der Umstand, dass sich in der UFS-Graz eine dem Paragraph 108, Absatz 5, erster Halbsatz B-KUVG entsprechende Bestimmung nicht findet, hinderte die sinngemäße Anwendung derselben durch die belangte Behörde nicht), oder aber auch die Bemessung einer Gesamtrente für alle drei Unfälle gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins, und 2 B-KUVG.
Vorliegendenfalls hat die erstinstanzliche Behörde, wie sich sowohl aus der ausschließlichen Bezugnahme auf den Unfall vom 5. Oktober 1999 im Spruch ihres Bescheides, als auch aus der Begründung desselben ergibt, lediglich über die Frage der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente allein auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 abgesprochen. Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin aus den Unfällen vom 15. April 1985 bzw. vom 12. Februar 1992 Ansprüche auf Versehrtenrente zustehen, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides. Ebenso wenig wurde in diesem Bescheid über die Frage einer Gesamtrente auf Grund aller drei genannten Unfälle abgesprochen.
Die erstinstanzliche Behörde hat der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2000 also die Deutung unterlegt, dass damit auch die Zuerkennung einer (gesonderten) Versehrtenrente aus Anlass des Unfalles vom 5. Oktober 1999 angestrebt wird.
Dieser Deutung ist die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht entgegen getreten, sondern verstärkt sie sogar dadurch, dass sie ausführt, sie begehre die Feststellung, die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles vom 5. Oktober 1999 betrage mindestens 20 %.
Durch die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hat auch die belangte Behörde inhaltlich lediglich über die Frage entschieden, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 eine (gesonderte) Versehrtenrente zuzuerkennen ist.
Als Rechtsgrundlage für die gesonderte Zuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 käme auf Basis der Annahme, die vor dem Unfall vom 5. Oktober 1999 bestandene Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht auf die in Rede stehenden Dienstunfälle aus den Jahren 1985 und 1992 zurückzuführen, lediglich § 101 (Abs. 1) B-KUVG in Verbindung mit § 37a Abs. 3 DO-Graz bzw. § 31 UFS-Graz in Betracht. Diese Bestimmungen setzten aber jedenfalls voraus, dass durch den Unfall vom 5. Oktober 1999 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verursacht worden wäre. Als Rechtsgrundlage für die gesonderte Zuerkennung einer Versehrtenrente auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 käme auf Basis der Annahme, die vor dem Unfall vom 5. Oktober 1999 bestandene Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht auf die in Rede stehenden Dienstunfälle aus den Jahren 1985 und 1992 zurückzuführen, lediglich Paragraph 101, (Absatz eins,) B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz bzw. Paragraph 31, UFS-Graz in Betracht. Diese Bestimmungen setzten aber jedenfalls voraus, dass durch den Unfall vom 5. Oktober 1999 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verursacht worden wäre.
Ginge man demgegenüber von den Behauptungen der Beschwerdeführerin aus, die vor dem Unfall vom 5. Oktober 1999 bestandene Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre auf die Dienstunfälle aus 1985 und 1992 zurückzuführen, so könnte als Rechtsgrundlage auch für die Zuerkennung einer abgesonderten Rente aus dem Unfall vom 5. Oktober 1999 § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG in Verbindung mit § 37a Abs. 3 DO-Graz erwogen werden. Diese Bestimmung stellt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut aber nicht wie § 101 (Abs. 1) B-KUVG darauf ab, dass die neuerliche Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von über drei Monaten verursacht hat. Ginge man demgegenüber von den Behauptungen der Beschwerdeführerin aus, die vor dem Unfall vom 5. Oktober 1999 bestandene Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre auf die Dienstunfälle aus 1985 und 1992 zurückzuführen, so könnte als Rechtsgrundlage auch für die Zuerkennung einer abgesonderten Rente aus dem Unfall vom 5. Oktober 1999 Paragraph 108, Absatz 5, erster Halbsatz B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz erwogen werden. Diese Bestimmung stellt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut aber nicht wie Paragraph 101, (Absatz eins,) B-KUVG darauf ab, dass die neuerliche Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von über drei Monaten verursacht hat.
Im Hinblick darauf, dass der hier allenfalls sinngemäß anzuwendende § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG dem § 210 Abs. 4 erster Halbsatz ASVG entspricht, kann vorliegendenfalls auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der letztgenannten Bestimmung des ASVG zurückgegriffen werden. Im Hinblick darauf, dass der hier allenfalls sinngemäß anzuwendende Paragraph 108, Absatz 5, erster Halbsatz B-KUVG dem Paragraph 210, Absatz 4, erster Halbsatz ASVG entspricht, kann vorliegendenfalls auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der letztgenannten Bestimmung des ASVG zurückgegriffen werden.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1999, Zl. 10 Ob S 207/99, Folgendes ausgeführt:
"Voraussetzung für den Zuspruch einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG wäre aber, dass die durch den Arbeitsunfall allein verursachte MdE auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde. Es wäre völlig uneinsichtig, dem Kläger, der wegen einer Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 20 vH bezieht, wegen eines dazugekommenen Arbeitsunfalls eine höhere Rente zuzusprechen, obwohl dieser Arbeitsunfall keinerlei MdE hervorgerufen hat. In Frage käme daher nur der Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall allein verursachten MdE; diese Rente in Höhe von 20 vH könnte allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten zuerkannt werden und würde damit den dargestellten Grundsätzen einer dreimonatigen Mindestberentung (§ 203 Abs 1 iVm § 183 Abs 1 ASVG) widersprechen. Dass im § 210 Abs 4 ASVG eine Mindestdauer der MdE nicht genannt ist, muss dabei unerheblich bleiben, weil diese Bestimmung nicht isoliert, sondern im systematischen Zusammenhang mit den anderen, die Versehrtenrente und Gesamtrente behandelnden Bestimmungen zu sehen ist." "Voraussetzung für den Zuspruch einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG wäre aber, dass die durch den Arbeitsunfall allein verursachte MdE auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde. Es wäre völlig uneinsichtig, dem Kläger, der wegen einer Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 20 vH bezieht, wegen eines dazugekommenen Arbeitsunfalls eine höhere Rente zuzusprechen, obwohl dieser Arbeitsunfall keinerlei MdE hervorgerufen hat. In Frage käme daher nur der Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall allein verursachten MdE; diese Rente in Höhe von 20 vH könnte allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten zuerkannt werden und würde damit den dargestellten Grundsätzen einer dreimonatigen Mindestberentung (Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) widersprechen. Dass im Paragraph 210, Absatz 4, ASVG eine Mindestdauer der MdE nicht genannt ist, muss dabei unerheblich bleiben, weil diese Bestimmung nicht isoliert, sondern im systematischen Zusammenhang mit den anderen, die Versehrtenrente und Gesamtrente behandelnden Bestimmungen zu sehen ist."
Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass auch die Zuerkennung einer gesonderten Versehrtenrente auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 an die Beschwerdeführerin auf Basis des § 108 Abs. 5 erster Halbsatz B-KUVG in Verbindung mit § 37a Abs. 3 DO-Graz jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass die durch diesen Unfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate gedauert hätte. Im Übrigen wäre in sinngemäßer Anwendung der zitierten Rechtsprechung auch die Zuerkennung einer Gesamtrente unter Einbeziehung des letztgenannten Dienstunfalles gemäß § 108 Abs. 1 und 2 B-KUVG in Verbindung mit § 37a Abs. 3 DO-Graz bzw. gemäß § 44 UFG-Graz an diese Voraussetzung gebunden. Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass auch die Zuerkennung einer gesonderten Versehrtenrente auf Grund des Unfalles vom 5. Oktober 1999 an die Beschwerdeführerin auf Basis des Paragraph 108, Absatz 5, erster Halbsatz B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz jedenfalls vorausgesetzt hätte, dass die durch diesen Unfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate gedauert hätte. Im Übrigen wäre in sinngemäßer Anwendung der zitierten Rechtsprechung auch die Zuerkennung einer Gesamtrente unter Einbeziehung des letztgenannten Dienstunfalles gemäß Paragraph 108, Absatz eins, und 2 B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 3, DO-Graz bzw. gemäß Paragraph 44, UFG-Graz an diese Voraussetzung gebunden.
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H die Feststellung getroffen, die durch den Unfall vom 5. Oktober 1999 gegenüber dem Zustand der Beschwerdeführerin vor diesem Unfall verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe lediglich für die Dauer von sechs Wochen bestanden. Diese Feststellung alleine wäre daher geeignet, die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer gesonderten Versehrtenrente für diesen Unfall zu tragen.
Diese Überlegungen vorausgeschickt ist dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen wie folgt zu entgegnen:
Wenn die Beschwerdeführerin Feststellungen darüber vermisst, welche Tätigkeiten sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes nach dem Unfall vom 5. Oktober 1999 konkret noch habe erbringen können und welche Chancen für sie am allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hätten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nach dem 5. Oktober 1999 im Einklang mit dem Gutachten Dris. H vom 27. April 2000 ohnedies festgestellt hat. Entscheidend ist aber, dass die durch den zuletzt genannten Unfall verursachten zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin überhaupt nur sechs Wochen lang anhielten (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0030). Wenn die Beschwerdeführerin Feststellungen darüber vermisst, welche Tätigkeiten sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes nach dem Unfall vom 5. Oktober 1999 konkret noch habe erbringen können und welche Chancen für sie am allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hätten, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nach dem 5. Oktober 1999 im Einklang mit dem Gutachten Dris. H vom 27. April 2000 ohnedies festgestellt hat. Entscheidend ist aber, dass die durch den zuletzt genannten Unfall verursachten zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin überhaupt nur sechs Wochen lang anhielten vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0030).
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus zwar einräumt, an Vorbeschwerden gelitten zu haben, jedoch darauf verweist, der Unfall vom 5. Oktober 1999 habe zu einer erheblichen Verschlechterung und Akutifizierung derselben geführt, sie leide seit dem gegenständlichen Unfall verstärkt an wiederkehrenden Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Hinterhauptschuppe, die linke Schulterregion und den linken Arm, welcher auch nur erschwert über die Horizontale gehoben werden könne, so ist ihr zu entgegnen, dass der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gelangte, die Verschlechterung und Akutifizierung der Leiden der Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. Oktober 1999 sei zeitlich mit sechs Wochen befristet gewesen. Insofern in dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen eine Bestreitung der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des medizinischen Sachverständigen liegt, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass einem schlüssigen Sachverständigengutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden kann (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 238 zu § 52 AVG wiedergegebene Judikatur). Insbesondere kann für die Frage der unfallskausalen Dauer einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht die Selbsteinschätzung des Verunfallten maßgeblich sein. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus zwar einräumt, an Vorbeschwerden gelitten zu haben, jedoch darauf verweist, der Unfall vom 5. Oktober 1999 habe zu einer erheblichen Verschlechterung und Akutifizierung derselben geführt, sie leide seit dem gegenständlichen Unfall verstärkt an wiederkehrenden Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Hinterhauptschuppe, die linke Schulterregion und den linken Arm, welcher auch nur erschwert über die Horizontale gehoben werden könne, so ist ihr zu entgegnen, dass der medizinische Sachverständige zum Ergebnis gelangte, die Verschlechterung und Akutifizierung der Leiden der Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. Oktober 1999 sei zeitlich mit sechs Wochen befristet gewesen. Insofern in dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen eine Bestreitung der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung des medizinischen Sachverständigen liegt, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass einem schlüssigen Sachverständigengutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden kann vergleiche die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 238 zu Paragraph 52, AVG wiedergegebene Judikatur). Insbesondere kann für die Frage der unfallskausalen Dauer einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht die Selbsteinschätzung des Verunfallten maßgeblich sein.
Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, Dr. H hätte sie vor Erstellung seines Gutachtens neuerlich persönlich untersuchen müssen. Zum einen hat Dr. H den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (nach dem Unfall vom 5. Oktober 1999) im Ruhestandsversetzungsverfahren befundet. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes zwischen ihrer am 10. April 2000 erfolgten Befundung durch Dr. H und der Erstellung des Ergänzungsgutachtens behauptet. Zum anderen verlangt keine gesetzliche Bestimmung, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058). Der Sachverständige war daher vorliegendenfalls nicht daran gehindert, sein Gutachten (neben dem persönlich erhobenen Befund) auch auf die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die ärztliche Bestätigung des Dr. Dominik vom 14. Juni 2000 zu stützen. Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, Dr. H hätte sie vor Erstellung seines Gutachtens neuerlich persönlich untersuchen müssen. Zum einen hat Dr. H den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (nach dem Unfall vom 5. Oktober 1999) im Ruhestandsversetzungsverfahren befundet. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes zwischen ihrer am 10. April 2000 erfolgten Befundung durch Dr. H und der Erstellung des Ergänzungsgutachtens behauptet. Zum anderen verlangt keine gesetzliche Bestimmung, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058). Der Sachverständige war daher vorliegendenfalls nicht daran gehindert, sein Gutachten (neben dem persönlich erhobenen Befund) auch auf die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf die ärztliche Bestätigung des Dr. Dominik vom 14. Juni 2000 zu stützen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 13. März 2002