RS OGH 1956/5/25 5Ob425/56

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Veröffentlicht am 25.05.1956
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Norm

KFG 1955 §82

Rechtssatz

Das von einem Sicherheitsorgan einem Verkehrsteilnehmer gegebene Zeichen, sein Fahrzeug an den rechten Straßenrand heranzulenken und anzuhalten, kann im allgemeinen keineswegs dahin aufgefaßt werden, daß das betreffende Sicherheitsorgan damit die Rolle eines Einweisers übernommen und den Verkehrsteilnehmer von der Verpflichtung entbunden hat, während der Befolgung diese Zeichens den Verkehr selbst zu beobachten und die zur Befolgung des Zeichens erforderliche Richtungsänderung (und soweit dies nicht durch ein mit der Bremse gekoppeltes Stopplicht automatisch erfolgt, auch das Anhalten) vorschriftsmäßig anzuzeigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 425/56
    Entscheidungstext OGH 25.05.1956 5 Ob 425/56
    Veröff: ZVR 1957/95 S 110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0065549

Dokumentnummer

JJR_19560525_OGH0002_0050OB00425_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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