Norm
ABGB §367 CRechtssatz
Beim Erwerb vom befugten Gewerbsmann schadet es dem Erwerber nicht, wenn er von dieser Befugnis keine Kenntnis hat, es nützt ihm aber auch nichts, wenn er annimmt, sein Gewährsmann sei ein befugter Gewerbsmann, wenn dieser es nicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011980Dokumentnummer
JJR_19560526_OGH0002_000RKV00028_5600000_002