RS OGH 1956/5/29 5Os459/56 (5Os460/56)

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Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

StPO §478 Abs3

Rechtssatz

Die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung, die infolge eines begründeten Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil durchgeführt wird, können naturgemäß nicht eintreten, wenn das Nichterscheinen bei der neuen Verhandlung darauf zurückzuführen ist, daß dem Beschuldigten die Ladung nicht gehörig zugestellt oder daß er durch ein unabwendbares Ereignis am Erscheinen verhindert wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 459/56
    Entscheidungstext OGH 29.05.1956 5 Os 459/56
    Veröff: SSt XXVII/31 = EvBl 1956/229 S 417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0101874

Dokumentnummer

JJR_19560529_OGH0002_0050OS00459_5600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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