RS OGH 1956/5/30 1Ob260/56

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Veröffentlicht am 30.05.1956
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Rechtssatz

Jede gegen die Treuepflicht des § 90 ABGB verstoßende Handlung ist als eine Ehewidrigkeit und somit als eine Ehestörung anzusehen.Jede gegen die Treuepflicht des Paragraph 90, ABGB verstoßende Handlung ist als eine Ehewidrigkeit und somit als eine Ehestörung anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 260/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 260/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056622

Dokumentnummer

JJR_19560530_OGH0002_0010OB00260_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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