Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Jede gegen die Treuepflicht des § 90 ABGB verstoßende Handlung ist als eine Ehewidrigkeit und somit als eine Ehestörung anzusehen.Jede gegen die Treuepflicht des Paragraph 90, ABGB verstoßende Handlung ist als eine Ehewidrigkeit und somit als eine Ehestörung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056622Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00260_5600000_001