Norm
ZPO §279Rechtssatz
Keine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn Berufungsgericht einen vom Erstgericht nach § 279 ZPO ausgeschlossenen Beweis zugelassen und selbst durchgeführt hat.Keine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn Berufungsgericht einen vom Erstgericht nach Paragraph 279, ZPO ausgeschlossenen Beweis zugelassen und selbst durchgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040415Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020