RS OGH 2020/4/23 1Ob296/56, 9ObA58/15t, 1Ob180/16a, 6Ob155/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1956
beobachten
merken

Rechtssatz

Keine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn Berufungsgericht einen vom Erstgericht nach § 279 ZPO ausgeschlossenen Beweis zugelassen und selbst durchgeführt hat.Keine Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn Berufungsgericht einen vom Erstgericht nach Paragraph 279, ZPO ausgeschlossenen Beweis zugelassen und selbst durchgeführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten