Norm
MG §19 Abs3Rechtssatz
Bei Zurückverweisung einer Kündigungssache wegen Feststellungsmängel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist neues Vorbringen und daher auch die Einwendung nach § 19 Abs 3 MG statthaft.Bei Zurückverweisung einer Kündigungssache wegen Feststellungsmängel nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist neues Vorbringen und daher auch die Einwendung nach Paragraph 19, Absatz 3, MG statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042292Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00271_5600000_001