Rechtssatz
Zum Begriff des gerichtlichen Geständnisses. Die über Befragen in der Berufungsverhandlung abgegebene Äußerung des Klägers, die Wohnung stehe unter dem Kündigungsschutz des MG, ist kein Tatsachengeständnis nach § 266 ZPO.Zum Begriff des gerichtlichen Geständnisses. Die über Befragen in der Berufungsverhandlung abgegebene Äußerung des Klägers, die Wohnung stehe unter dem Kündigungsschutz des MG, ist kein Tatsachengeständnis nach Paragraph 266, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040104Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00242_5600000_001