RS OGH 1956/5/30 7Ob210/56

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Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

EO §251 Z1
  1. EO § 251 heute
  2. EO § 251 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  3. EO § 251 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des § 251 Z 1 EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des Paragraph 251, Ziffer eins, EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 210/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 7 Ob 210/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003476

Dokumentnummer

JJR_19560530_OGH0002_0070OB00210_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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