Norm
EO §251 Z1Rechtssatz
Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des § 251 Z 1 EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.Eine vorübergehende Unterbringung des Verpflichteten in einem Notquartier, die ihm die Aufstellung seiner gesamten Möbel unmöglich macht, hindert die Anwendung des Paragraph 251, Ziffer eins, EO ebensowenig, wie eine allfällige Absicht des Verpflichteten, sich der Möbel zu entäußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003476Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0070OB00210_5600000_001