TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 98/12/0498

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft;

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7;
GehG 1956 §12 Abs2 Z8;
GehG 1956 §12 Abs2a;
GehG 1956 §12 Abs2d;
GehG 1956 §12 Abs2e;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs8;
RwStudG 1978 §3 Abs1 Satz1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 29. September 1998, Zl. 26690/1-III 6/98, betreffend Feststellung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. November 1996 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist rechtskundiger Bediensteter im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Im Rahmen der Erhebungen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages legte er dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz (der nachgeordneten Dienstbehörde) unter anderem zwei Erhebungsbögen vor, in denen - ansonsten gleich lautend - unter Post Nr. 3 und 4 das eine mal für das Studium der Rechtswissenschaft die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 15. Juli 1994 sowie für das Studium der Betriebswirtschaftslehre die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 22. Juli 1994, das andere mal für das erstgenannte Studium die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 6. Mai 1994 sowie für das zweitgenannte Studium die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 30. Juni 1994 angegeben waren. Übereinstimmend wird in beiden Formularen als Datum des Abschlusses des das Anstellungserfordernis darstellenden Hochschulstudiums (der Rechtswissenschaften) der 6. Mai 1994 angegeben.

In den in dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Beilagen zum Erhebungsbogen findet sich unter anderem eine Ablichtung aus dem Studienbuch des Beschwerdeführers, die für das Studium der Rechtswissenschaften die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 15. Juli 1994 und für das Studium der Betriebswirtschaftslehre die Zeit vom 2. Oktober 1986 bis 22. Juli 1994 ausweist. Einem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten sind für beide Studienrichtungen die selben Zeiten zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 2. April 1998 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers- Mit Wirksamkeit vom 1. November 1996 - mit dem 6. April 1991 fest. Begründend wird ausgeführt, dass zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers und dem Tag der Begründung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses Zeiten von insgesamt 11 Jahren, 11 Monaten und 24 Tagen berücksichtigt worden seien:

"1.) Zur Gänze voranzusetzen

(§ 12 Abs 1 Z 1 GG 1956):

a)

Besuch des Bundesrealgymnasiums ... ab Vollendung des 18. Lebensjahres, daher

 

 

vom 7.11.1984 bis 30.6.1985, d.s.

- J 7 M 24 Tg

 

(§ 12 Abs 2 Z 6a GG 1956)

 

b)

Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer

 

 

vom 1.10.1985 bis 30.6.1986, d.s.

- J 9 M- Tg

 

(§ 12 Abs 2 Z 2 GG 1956)

 

c)

Diplomstudium der Rechtswissenschaften einschließlich der
Präsenzdienstzeiten bzw der in dieser Zeit geleisteten TÜ, KÜ und WÜ

 

 

vom 1.7.1986 bis 30.6.1990, d.h. 4

- J- M- Tg

 

(§ 12 Abs 2 Z 8 GG 1956)

 

c)

Zeiten der Kader-, Truppen- bzw Waffenübungen

 

 

beim Österreichischen Bundesheer

 

 

vom 30.07.1990 bis 31.08.1990, d.s.

- J 1 M 1 Tg

 

vom 21.09.1990 bis 22.09.1990, d.s.

- J- M 2 Tg

 

vom 08.03.1991 bis 09.03.1991, d.s.

- J- M 2 Tg

 

vom 18.06.1991 bis 23.06.1991, d.s.

- J- M 6 Tg

 

vom 24.06.1991 bis 29.06.1991, d.s.

- J- M 6 Tg

 

vom 01.07.1991 bis 20.07.1991, d.s.

- J- M 20 Tg

 

vom 18.10.1991 bis 19.10.1991, d.s.

- J- M 2 Tg

 

vom 06.03.1992 bis 08.03.1992, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 24.04.1992 bis 26.04.1992, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 29.06.1992 bis 10.07.1992, d.s.

- J- M 12 Tg

 

vom 16.10.1992 bis 18.10.1992, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 11.12.1992 bis 13.12.1992, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 22.01.1993 bis 24.01.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 29.01.1993 bis 31.01.1993, d.s.

- J- M 2 Tg

 

am 19.03.1993, d.i.

- J- M 1 Tg

 

vom 26.03.1993 bis 28.03.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

am 25.05.1993, d.i.

- J- M 1 Tg

 

vom 02.07.1993 bis 04.07.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 09.07.1993 bis 11.07.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 23.07.1993 bis 25.07.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 22.10.1993 bis 24.10.1993, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 04.03.1994 bis 06.03.1994, d.s.

- J- M 3 Tg

 

vom 08.04.1994 bis 10.04.1994, d.s.

- J- M 3 Tg

 

(§ 12 Abs 2 Z 2 GG 1956)

 

e)

Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften einschließlich der in dieser Zeit geleisteten Kader-, Truppen- und Waffenübungen

 

 

vom 01.07.1994 bis 31.07.1994, d.s.

- J 1 M- Tg

 

vom 01.02.1995 bis 01.11.1995, d.s.

- J 9 M 1 Tg

 

(§ 12 Abs 2b GG 1956)

 

f)

Rechtspraktikant im Sprengel des OLG Graz einschließlich der in dieser Zeit geleisteten Kaderübung

 

 

vom 01.08.1994 bis 31.01.1995, d.s.

- J 6 M - Tg

 

vom 02.11.1995 bis 31.10.1996, d.s.

- J 11 M 29 Tg

 

(§ 12 Abs 2 Z 4 lit b GG 1956)

 

 

 

8 J - M 25 Tg

 

verbleiben:

3 J 10 M 29 Tg

2.) Die verbleibenden Zeiten sind, soweit sie insgesamt 3 Jahre nicht überstiegen, zur Hälfte voranzusetzen

(§ 12 Abs 1 Z 3 lit b GG 1956)

sohin mit

1 J 6 M - Tg

Summe:

9 J 6 M 25 Tg

     3.) Kürzung gemäß § 12 Abs 6 und 7

iVm § 12a Abs 4 GG 1956

4 J- M - Tg

daher voranzusetzen

5 J 6 M 25 Tg

4.) Tag der Anstellung

1.11.1996

voranzusetzende Zeiten

25 6 5

Vorrückungsstichtag

6. 4. 1991"

     In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im

Wesentlichen vor, aus dem Erstbescheid sei nicht zu entnehmen,

warum sein Zweitstudium keine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 3

des Gehaltsgesetzes 1956 gefunden habe. Die Frage der "besonderen

Bedeutung" eines Studiums für die Verwendung sei nach den

Besonderheiten des Einzelfalles und den konkreten Gegebenheiten zu

beantworten. Auf Grund der Besonderheit der Justiz (zu Beginn des

Dienstverhältnisses eine in der Regel dreijährige Ausbildungszeit,

die deutlich von der daran anschließenden Berufszeit getrennt sei;

Ausübung der Justizverwaltung nur durch geprüfte Richter) sei nicht allein auf die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses abzustellen, sondern müsse in einem gewissen Umfang auch eine Prognose hinsichtlich künftiger Verwendungen unter besonderer Bedeutung des BWL-Studiums dafür einfließen. Die Ausbildung erfolge ja nicht zum Richteramtsanwärter, sondern zum Richter.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den Erstbescheid. Die nachgeordnete Dienstbehörde habe mit Bericht vom 29. Juli 1997 die belangte Behörde um Erwirkung der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänzeberücksichtigung des Diplomstudiums der Betriebswirtschaftlehre vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1994 ersucht. Das Bundesministerium für Finanzen habe dem Antrag auf Zustimmung zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugestimmt. Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Festsetzung des Vorrückungsstichtages im angefochtenen Bescheid die Ablehnung der vollen Berücksichtigung der sonstigen Zeiten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. beinhalte. Eine Begründung darüber enthalte der erstinstanzliche Bescheid nicht, dem somit eine Begründungslücke anhafte, die durch den angefochtenen Bescheid zu schließen sei.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei bei der Beurteilung der "besonderen Bedeutung" im Sinn des § 12 Abs. 3 leg. cit. nicht nur auf die ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen, sei entgegenzuhalten, dass die Anwendung des § 12 Abs. 3 leg. cit. in das freie Ermessen der Dienstbehörde gestellt sei. Dies bedeute, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht von unsachlichen Erwägungen getragen sein dürfe. Die Frage der Gänzeberücksichtigung einer sonstigen Zeit im Einzelfall sei auf Grund der konkreten Gegebenheiten zu beantworten. Hiebei komme es nur auf die Tätigkeit des Beamten, die er auf Grund seiner Anstellung innerhalb der ersten sechs Monate seines Dienstes auszuüben gehabt habe, und nicht auf sonstige, vorübergehende oder zukünftige Verwendungen an. Das Gesetz biete keine Stützung für die Auffassung, das Studium der Betriebswirtschaftslehre erfülle "a priori" die Voraussetzung des § 12 Abs. 3 leg. cit. in jedem Fall oder im Falle einer künftigen einschlägigen Verwendung. Dies vor allem deshalb, weil der Vorrückungsstichtag zu Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Bescheid festzusetzen sei; somit könne nur der in einem bestimmten Zeitraum ab Beginn des Dienstverhältnisses gegebene und nachgewiesene Sachverhalt festgestellt und dem Gesetz entsprechend berücksichtigt werden, zumal künftige Verwendungen im Verlauf des Dienstverhältnisses nicht vorhersehbar und deshalb als Tatbestandselemente gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. nicht bestimmbar seien. Dazu komme, dass die Bedeutung einer vor der Anstellung liegenden sonstigen Zeit in der Regel nur auf den anfänglichen Zeitraum des Dienstverhältnisses wirke, weil später die im Dienstverhältnis selbst erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen jene der Vortätigkeit weitgehend überlagerten.

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre eine besondere Bedeutung für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht beizumessen gewesen, weil auch ohne dieses Studium der in erster Linie auf dem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften und der zurückgelegten Gerichtspraxis beruhende Verwendungserfolg im Beobachtungszeitraum nicht beträchtlich geringer gewesen wäre. Mangels Erfüllung bereits dieses Tatbestandserfordernisses habe eine Prüfung der weiteren Tatbestandserfordernisse des § 12 Abs. 3 leg. cit. unterbleiben können. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren konkret dargelegt, dass seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für seine dienstliche Verwendung im Beobachtungszeitraum oder nachher von besonderer Bedeutung gewesen wären. Schließlich entspreche es dem Zweck der richterlichen Berufsausbildung, einem Richteramtanwärter die ihn künftig zum Richteramt befähigenden Fertigkeiten zu vermitteln, wozu jedoch besondere Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre nicht zählten. Das Studium der Betriebswirtschaftslehre sei somit für die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers nicht von besonderer, sondern lediglich von (untergeordneter) Bedeutung, weshalb es zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid offenbar in seinem Recht auf Anrechnung der Zeiten seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre zur Gänze durch unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.

Der Beschwerde kann jedoch aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein:

Im Beschwerdefall ist § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (in der Folge kurz: "GG"), in der zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses (1. November 1996) geltenden Fassung anzuwenden.

Nach § 12 Abs. 1 GG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorausgesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

die im Abs. 2 Z. 1 lit. a und b und Z. 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

              3.              sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GG in der Fassung des Art. II Z. 7 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, ist die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, das (u.a.) für einen Richteramtsanwärter Ernennungserfordernis gewesen ist, gemäß Abs. 1 Z. 1 voranzusetzen. Das Gesetz trifft in den folgenden Absätzen nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Anrechnung (im Ausmaß der Mindeststudiendauer; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters jene vom 1. Juli bis zum 31. Dezember) und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anrechnung des Doktoratsstudiums vor, auch wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.

§ 12 Abs. 3 GG in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993 und 297/1995 lautet:

"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 3, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

Nach § 12 Abs. 8 GG in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 und 297/1995 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 leg. cit. - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaft, BGBl. Nr. 140/1978, erfordert das Diplomstudium acht Semester. Nach § 17 erster Satz der Rechtswissenschaftlichen Studienordnung, BGBl. Nr. 148/1979 (eingefügt durch die Verordnung BGBl. Nr. 325/1982) besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061, mwN, vom 8. April 1992, Zl. 86/12/0211, vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0145, sowie vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136) ausführt, sind (nach § 12 Abs. 1 lit. a bzw. nunmehr nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 GG) dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfasste Zeiten" voranzusetzen. Diese Zeiten resultieren aber aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs. 2 Z. 7 des Gehaltsgesetzes 1956, bei dem das Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums nur ein Bestimmungsfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem bezieht sich § 12 Abs. 8 GG nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes" für unzulässig erklärt. Diese Ausführungen gelten auch in Bezug auf § 12 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2d GG. In diesem Sinn hat das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061, den Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription und damit die zeitliche Situierung als maßgebend angesehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 6. September 1995).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) unter Zugrundelegung der in den Erhebungsbögen des Beschwerdeführers aufscheinenden Zeiträume für das Studium der Rechtswissenschaft mit der Anrechnung der Mindeststudiendauer von acht Semestern für das Diplomstudium gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z. 8, Abs. 2a GG gerade nicht nur einen abstrakten Zeitraum (im erstinstanzlichen Bescheid "vom 1.7.1986 bis 30.6.1990" veranschlagt) voransetzte, sondern rechtens nur den konkreten Zeitraum für die Erlangung des Diploms der Rechtswissenschaften, beginnend mit dem Wintersemester 1986/87 (gemäß § 12 Abs. 2e GG ab 1. Juli 1986) bis zum Sommersemester 1994 (sohin bis 30. Juni 1994) einer Bemessung unterzog, auch wenn letztlich nur das höchstzulässige Ausmaß der Mindeststudiendauer in die weitere Berechnung des Vorrückungsstichtages Eingang finden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, unabhängig vom Ausmaß ihrer Anrechnung, nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 85/12/0049 = Slg. 11709/A), sodass auch einer fiktiven (unrichtigen) Situierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im erstinstanzlichen Bescheid auf den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1990 keine weitere Bedeutung zukommen kann.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre erst am 22. Juli 1994 (durch Sponsion) beendete, kann ihm nicht zu einer (Voll-)Anrechnung der Zeit vom 1. bis zum 22. Juli 1994 verhelfen, weil, wie dem angefochtenen Bescheid (in Zusammenhalt mit dem erstinstanzlichen Bescheid) zu entnehmen ist, die Zeit ab 1. Juli 1994 bis zur Aufnahme in sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis teils als Zeit des Doktoratstudiums (der Rechtswissenschaften), teils als Zeit des Gerichtspraxis zur Gänze vorangesetzt (angerechnet) wurde; gleiches gilt für die Zeit des Doktoratstudiums der Betriebswirtschaftslehre, das in diese Zeiträume fällt.

Dadurch, dass die belangte Behörde Zeiten von Kader-, Truppen- bzw. Waffenübungen (gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GG), die während der tatsächlichen Dauer des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (zwischen 30. Juli 1990 und 10. April 1994) absolviert wurden, entgegen der Bestimmung des § 12 Abs. 8 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 doppelt berücksichtigte, konnte der Beschwerdeführer in Rechten nicht verletzt werden.

Da der Beschwerdeführer das Diplom- und Doktoratstudium der Betriebswirtschaftslehre während der maßgeblichen tatsächlichen Dauer des Diplom- und Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften und seiner Gerichtspraxis betrieb, scheidet eine Voransetzung (Anrechnung) der Zeiten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre schon deshalb aus, weil darin entgegen § 12 Abs. 8 GG die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes läge. Schon aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 13. März 2002

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120498.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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