Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Wenn die Käuferin die Schritte ihrer Mutter zur Vorbereitung des Übergabsvertrages nachträglich dadurch genehmigt hat, daß sie sich bereit erklärt hat, das Haus der Klägerin zu den von ihrer Mutter berichteten Bedingungen zu übernehmen, so muß sie auch die Kenntnisse ihrer Mutter betreffend die Gemütsaufregung und wirtschaftliche Unerfahrenheit der Klägerin gegen sich gelten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023710Dokumentnummer
JJR_19560606_OGH0002_0020OB00158_5600000_002