RS OGH 1956/6/6 1Ob220/56

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Veröffentlicht am 06.06.1956
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Norm

ABGB §863 J
ABGB §918
ABGB §1400
ABGB §1444

Rechtssatz

Akkreditive und Bankgarantien werden im Interesse des Kreditgebers befristet. Wenn aber der Kreditgeber nach Ablauf der Frist die angebotenen Dokumente vorbehaltlos übernimmt und über die Ware verfügen konnte, so hat er damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er insoweit vom Ablauf der Frist nicht Gebrauch machen und sich gemäß der Akkreditivbestellung und Garantiezusage verhalten will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 220/56
    Entscheidungstext OGH 06.06.1956 1 Ob 220/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0016170

Dokumentnummer

JJR_19560606_OGH0002_0010OB00220_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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