Norm
AHG §1 Cd8Rechtssatz
Beamte des Bundesministeriums machen sich nicht schon deswegen eines Mißbrauches der Amtsgewalt schuldig, weil sie rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen treffen, die für das öffentlich verwaltete Unternehmen oder dritte Personen Nachteile mit sich brachten, mag ihnen selbst der Vorwurf zu machen sein, daß sie nicht pflichtgemäß handelten. In der Regel werden hier die Bestimmungen des AHG ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0049779Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0050OS00820_5500000_001