RS OGH 1956/6/13 1Ob249/56, 4Ob105/16v

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Veröffentlicht am 13.06.1956
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Norm

ABGB §1113
MG §19 Abs1

Rechtssatz

Mietverhältnisse, die vertragsgemäß nach Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollen, können nach mehr als halbjähriger Dauer nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Vermieter ein ihm gehöriges Gebäude, in dem sich das Postamt befindet, für seine Betriebszwecke benötigt und das ohne Ersatzanbot gekündigte Gebäude für die Unterbringung des Postamtes zur Verfügung stellen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 249/56
    Entscheidungstext OGH 13.06.1956 1 Ob 249/56
    Veröff: JBl 1957,101 = ImmZ 1957,127
  • 4 Ob 105/16v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 105/16v
    Vgl; Beisatz: KlGG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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