RS OGH 2016/5/24 1Ob249/56, 4Ob105/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1956
beobachten
merken

Rechtssatz

Mietverhältnisse, die vertragsgemäß nach Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollen, können nach mehr als halbjähriger Dauer nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Vermieter ein ihm gehöriges Gebäude, in dem sich das Postamt befindet, für seine Betriebszwecke benötigt und das ohne Ersatzanbot gekündigte Gebäude für die Unterbringung des Postamtes zur Verfügung stellen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten