Norm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Die strikte Einhaltung geltender Gesetze ist nach Art 20 Abs 1 B-VG Pflicht aller Behörden und ihrer Organe (Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit). Wird durch die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes ein staatliches Interesse, dem die nicht beachtete Vorschrift dient, bewußt verletzt, so trägt eine solche Handlung die objektiven Merkmale eines Verbrechens nach § 101 StG an sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053410Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0050OS00820_5500000_002