RS OGH 1956/6/13 5Os820/55

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Veröffentlicht am 13.06.1956
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Norm

B-VG Art20 Abs1

Rechtssatz

Die strikte Einhaltung geltender Gesetze ist nach Art 20 Abs 1 B-VG Pflicht aller Behörden und ihrer Organe (Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit). Wird durch die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes ein staatliches Interesse, dem die nicht beachtete Vorschrift dient, bewußt verletzt, so trägt eine solche Handlung die objektiven Merkmale eines Verbrechens nach § 101 StG an sich.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 820/55
    Entscheidungstext OGH 13.06.1956 5 Os 820/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053410

Dokumentnummer

JJR_19560613_OGH0002_0050OS00820_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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