RS OGH 1956/6/15 2Ob295/56

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Veröffentlicht am 15.06.1956
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Rechtssatz

Wenn der Eigentümer eines Autos dieses einem Händler zum Verkauf übergibt, der Händler aber das Auto monatelang selbst benützt und schließlich als unverkäuflich zurückstellt, kann der Eigentümer ein über den Abnützungsersatz hinausgehendes Benützungsentgelt (unter dem Gesichtspunkt der "angewandten Geschäftsführung", Ehrenzweig Obligationenerecht S 716) nicht verlangen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 295/56
    Entscheidungstext OGH 15.06.1956 2 Ob 295/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025195

Dokumentnummer

JJR_19560615_OGH0002_0020OB00295_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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