- 2 Ob 326/56
Entscheidungstext OGH 20.06.1956 2 Ob 326/56
Veröff: EvBl 1956/272 S 505 = JBl 1956,503 = ZVR 1957/36 S 50
- 2 Ob 218/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 2 Ob 218/57
Beisatz: Lendenwirbelbruch infolge bestehender Osteoporose. (T1)
- 2 Ob 343/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 343/57
- 2 Ob 347/59
Entscheidungstext OGH 13.07.1959 2 Ob 347/59
- RS0022609">2 Ob 258/61
- 1 Ob 32/64
Entscheidungstext OGH 15.04.1964 1 Ob 32/64
- 2 Ob 54/65
Entscheidungstext OGH 04.03.1965 2 Ob 54/65
- RS0022609">2 Ob 231/71
Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Bydlinski "Probleme der Schadensverursachung" S 99 und 113 empfohlenen Schadensteilung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1966,737 und VersR 1969,43). (T2); Veröff: JBl 1972,368 (kritische Anmerkung Bydlinski) = SZ 45/28 = ZVR 1973/132 S 181 = EvBl 1972/271 S 520 = RZ 1972,207
- RS0022609">1 Ob 175/01v
Auch; Beisatz: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. War im Zeitpunkt der realen Schädigung die Sache durch die hypothetische Ursache schon konkret gefährdet, wird deren gemeiner Wert schon vor der Beeinträchtigung durch die reale Ursache wegen der von der hypothetischen Ursache ausgehenden konkreten Gefährdung gemindert. (T3); Beisatz: Wird eine Sache beschädigt, die erwiesenermaßen ohnedies schon vor der Vernichtung stand, so kann dies deshalb nicht nur zur Minderung, sondern sogar zum Entfall der Ersatzpflicht führen. (T4)
- RS0022609">10 ObS 174/02i
Auch; Beisatz: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Hier: Gegenüberstellung von privater und gesetzlicher Unfallversicherung. (T6)
- RS0022609">2 Ob 111/03t
Veröff: SZ 2003/67
- RS0022609">7 Ob 186/04k
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungsschaden oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. (T7)
- RS0022609">2 Ob 78/07w
Vgl; Beis wie T3 nur: Für die Berücksichtigung überholender Kausalität muss daher feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre; es genügt nicht, dass der Erfolg "irgendwann" eintreten wird. (T8)
- RS0022609">6 Ob 168/10i
Vgl auch
- RS0022609">6 Ob 234/17f
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- RS0022609">5 Ob 168/21y
Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T8
- RS0022609">2 Ob 192/22g
Vgl; Beis wie T7
- RS0022609">2 Ob 105/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 105/25t
Beisatz wie T8: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T9)