RS OGH 1999/6/7 2Ob296/56, 8Ob281/98a, 8Ob280/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1956
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Norm

GmbHG §15
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Auch auf die gelegentlich der Errichtung der wirksam gewordenen Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Bestellung der Geschäftsführer hat § 15 Abs 1 GmbHG zur Anwendung zu kommen. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird (Kornfeld - Scheu, Kommentar S 24).Auch auf die gelegentlich der Errichtung der wirksam gewordenen Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Bestellung der Geschäftsführer hat Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG zur Anwendung zu kommen. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird (Kornfeld - Scheu, Kommentar S 24).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 296/56
    Entscheidungstext OGH 20.06.1956 2 Ob 296/56
  • RS0059829">8 Ob 281/98a
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a
    nur: Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird. (T1); Veröff: SZ 72/94
  • RS0059829">8 Ob 280/98d
    Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 280/98d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059829

Dokumentnummer

JJR_19560620_OGH0002_0020OB00296_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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