Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Auch auf die gelegentlich der Errichtung der wirksam gewordenen Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Bestellung der Geschäftsführer hat § 15 Abs 1 GmbHG zur Anwendung zu kommen. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird (Kornfeld - Scheu, Kommentar S 24).Auch auf die gelegentlich der Errichtung der wirksam gewordenen Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Vereinbarungen über die Bestellung der Geschäftsführer hat Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG zur Anwendung zu kommen. Durch den Beschluß der Gesellschafter wird nur die Vertretungsmacht erteilt, während das innere Verhältnis der Gesellschaft zum Geschäftsführer durch Vertrag begründet wird (Kornfeld - Scheu, Kommentar S 24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059829Dokumentnummer
JJR_19560620_OGH0002_0020OB00296_5600000_001