Norm
ABGB §938 C1Rechtssatz
Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB bedeutet nicht die Beschaffung der Mittel zur Begründung einer dauernden Existenz. Soweit Zuwendungen welcher Art immer, die von den Eltern des Sohnes anläßlich der Eheschließung gegeben werden, über diesen Rahmen offenbar hinausgehen, sind sie als Schenkung anzusehen. Übergabe einer Schmiede an den Sohn anläßlich dessen Verehelichung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024024Dokumentnummer
JJR_19560620_OGH0002_0070OB00303_5600000_001