RS OGH 1956/6/20 7Ob303/56, 6Ob173/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1956
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Norm

ABGB §938 C1
ABGB §1231

Rechtssatz

Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB bedeutet nicht die Beschaffung der Mittel zur Begründung einer dauernden Existenz. Soweit Zuwendungen welcher Art immer, die von den Eltern des Sohnes anläßlich der Eheschließung gegeben werden, über diesen Rahmen offenbar hinausgehen, sind sie als Schenkung anzusehen. Übergabe einer Schmiede an den Sohn anläßlich dessen Verehelichung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 303/56
    Entscheidungstext OGH 20.06.1956 7 Ob 303/56
  • 6 Ob 173/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 6 Ob 173/61
    nur: Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB bedeutet nicht die Beschaffung der Mittel zur Begründung einer dauernden Existenz. (T1) Veröff: JBl 1961,596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024024

Dokumentnummer

JJR_19560620_OGH0002_0070OB00303_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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