RS OGH 2013/12/17 7Ob314/56, 5Ob2435/96s, 8Ob41/13g

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Veröffentlicht am 20.06.1956
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Rechtssatz

Der Minderheit steht es nicht zu, sich die Entscheidung vorzubehalten. Ein solcher Vorbehalt würde Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme bedeuten. Wenn die Mehrheit der Minderheit keine Gelegenheit gibt durch Einsicht in die hiefür bestehenden Unterlagen und Akten oder durch Einholung von Gutachten zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Veränderungen tatsächlich der Erhaltung und besseren Benützung des Hauptstammes dienen, dann steh es der Minderheit frei, die vorgeschlagenen Maßnahmen abzulehnen, wodurch sie die Mehrheit zwingt, sich an den Außerstreitrichter zu wenden. Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 314/56
    Entscheidungstext OGH 20.06.1956 7 Ob 314/56
    Veröff: EvBl 1957/234 S 350 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,11
  • RS0015672">5 Ob 2435/96s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2435/96s
    Vgl auch
  • RS0015672">8 Ob 41/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
    Auch; nur: Vor Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aber kann die Entscheidung des Richters nicht in Anspruch genommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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