RS OGH 1956/6/27 2Ob340/56

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Veröffentlicht am 27.06.1956
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Norm

ASVG §98 Abs2
  1. ASVG § 98 heute
  2. ASVG § 98 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

§ 98 Abs 2 ASVG ist im Zusammenhang mit § 98 Abs 1 ASVG dahin auszulegen, daß der Anspruchsberechtigte in anderen als in den im § 98 Abs 1 ASVG angeführten Fällen nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers über seine Ansprüche verfügen kann. Wenn es dem Verpflichteten darum zu tun ist, daß die ihm vom Sozialversicherungsträger gewährten Leistungen an den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, so wird es sich um eine Zustimmung des Sozialversicherungsträgers im Sinne des § 98 Abs 2 ASVG zu bewerben haben.Paragraph 98, Absatz 2, ASVG ist im Zusammenhang mit Paragraph 98, Absatz eins, ASVG dahin auszulegen, daß der Anspruchsberechtigte in anderen als in den im Paragraph 98, Absatz eins, ASVG angeführten Fällen nur mit Zustimmung des Versicherungsträgers über seine Ansprüche verfügen kann. Wenn es dem Verpflichteten darum zu tun ist, daß die ihm vom Sozialversicherungsträger gewährten Leistungen an den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden, so wird es sich um eine Zustimmung des Sozialversicherungsträgers im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, ASVG zu bewerben haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 340/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 2 Ob 340/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0083805

Dokumentnummer

JJR_19560627_OGH0002_0020OB00340_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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