RS OGH 2018/1/26 1Ob336/56; 5Ob712/81; 7Ob655/90; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 5Ob20/14y; 6Ob54/17k; 8Ob144/

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Veröffentlicht am 27.06.1956
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Rechtssatz

Für die Berechnung der Verjährungszeit ist sowohl ein Wechsel in der Person des Berechtigten als auch des Schuldners ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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