RS OGH 1956/6/27 IVZR53/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
beobachten
merken

Norm

EheG §55 e2

Rechtssatz

1) Der zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung ist nur dann nicht zu beachten, wenn die Ehe auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht. Das ist nicht schon wegen den unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Fall oder dann, wenn auch die eheliche Gesinnung des beklagten Ehegatten durch das ehewidrige Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist und für ihn jetzt der Gedanke seiner Versorgung im Vordergrund steht.

2) Wird bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs in Rechnung gestellt, daß der Beklagte als der schuldlos geschiedenen Frau eines Bundesbeamten nach dem Tode des Klägers gemäß § 125 II BGB ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist, so bedarf nicht unbeachtlich bleiben, daß dieser nach § 128 III BGB gekürzt wird, wenn der Kläger nach der Scheidung wieder heiratet und nach seinem Tod die zweite Frau als Witwe hinterläßt.

Veröff: FamRZ 1956,307

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103323

Dokumentnummer

JJR_19560627_AUSL000_0040ZR00053_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten