RS OGH 1956/6/27 1Ob336/56, 1Ob166/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
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Norm

ABGB §1488
ABGB §1497

Rechtssatz

Die bloße Einwendung des aufrechten Bestandes einer Servitut in einem Verfahren auf Löschung der Dienstbarkeit unterbricht die Verjährung der Dienstbarkeit nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 336/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 1 Ob 336/56
  • 1 Ob 166/19x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 166/19x
    Beisatz: Auch die Einwendung gegen ein Unterlassungsbegehren kann den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht verhindern. Das Geltendmachen der Dienstbarkeit iSd § 1488 ABGB setzt eine aktive Rechtsverfolgung (etwa durch einen Zwischenantrag auf Feststellung) voraus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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