RS OGH 1956/6/27 7Ob308/56

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Veröffentlicht am 27.06.1956
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Norm

ABGB §896
ABGB §1301
ABGB §1302 B
ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Steht dem auf Zahlung eines Geldbetrages Geklagten ein Regreßanspruch gegen einen anderen zu, ist es Pflicht des Regreßpflichtigen, dem Geklagten zur Führung des Prozesses die ihm mögliche zweckentsprechende Unterstützung zu gewähren. Unterläßt er dies und entstehen durch sein Verhalten dem Regreßberechtigten höhere Prozeßkosten, haftet der Regreßpflichtige dafür.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 308/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 7 Ob 308/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024229

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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