Norm
ABGB §896Rechtssatz
Steht dem auf Zahlung eines Geldbetrages Geklagten ein Regreßanspruch gegen einen anderen zu, ist es Pflicht des Regreßpflichtigen, dem Geklagten zur Führung des Prozesses die ihm mögliche zweckentsprechende Unterstützung zu gewähren. Unterläßt er dies und entstehen durch sein Verhalten dem Regreßberechtigten höhere Prozeßkosten, haftet der Regreßpflichtige dafür.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024229Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008