Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
1) § 899 RVO ist nicht anwendbar, wenn der Betriebsaufseher oder Arbeitsaufseher bei der Zufügung des Schadens keine Betriebsaufgabe erfüllt und nicht im Rahmen seines betrieblichen1) Paragraph 899, RVO ist nicht anwendbar, wenn der Betriebsaufseher oder Arbeitsaufseher bei der Zufügung des Schadens keine Betriebsaufgabe erfüllt und nicht im Rahmen seines betrieblichen
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104088Dokumentnummer
JJR_19560627_AUSL000_0060ZR00252_5500000_002