RS OGH 1956/6/27 7Ob317/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
beobachten
merken

Norm

WWG §17 litd

Rechtssatz

Es sind bei den bereits behobenen Kriegsschäden die Baukosten im Zeitpunkt der Wiederherstellung, bei den erst zu behebenden Kriegsschäden die im Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Baukosten zu berücksichtigen. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß auch Folgewirkungen, die nachträglich eingetreten sind, bei der Feststellung, ob ein unbedeutender oder bedeutender Kriegsschaden vorliegt, nicht vernachlässigt werden dürfen. Der Umstand, daß die nachträglich eintretenden Schadensfolgen nur mittelbar verursacht wurden, spielt keine Rolle (vgl auch VwGH vom 28.06.1954, Z 2772/53).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 317/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 7 Ob 317/56
    Veröff: EvBl 1956/313 S 545 = RZ 1957,28 = ImmZ 1956,359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0083181

Dokumentnummer

JJR_19560627_OGH0002_0070OB00317_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten