Norm
WWG §17 litdRechtssatz
Es sind bei den bereits behobenen Kriegsschäden die Baukosten im Zeitpunkt der Wiederherstellung, bei den erst zu behebenden Kriegsschäden die im Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Baukosten zu berücksichtigen. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß auch Folgewirkungen, die nachträglich eingetreten sind, bei der Feststellung, ob ein unbedeutender oder bedeutender Kriegsschaden vorliegt, nicht vernachlässigt werden dürfen. Der Umstand, daß die nachträglich eintretenden Schadensfolgen nur mittelbar verursacht wurden, spielt keine Rolle (vgl auch VwGH vom 28.06.1954, Z 2772/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0083181Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0070OB00317_5600000_002