Norm
LMG 1951 §7aRechtssatz
Die Färbung von Lebensmitteln mit der Gesundheit nicht schädlichen, wenngleich verbotenen Farbstoffen, ist keine gerichtlich strafbare Verfälschung dieser Lebensmittel, sondern nur nach den §§ 6, 7, 7 a, 10 und 22 LMG als Verwaltungsübertretung strafbar.Die Färbung von Lebensmitteln mit der Gesundheit nicht schädlichen, wenngleich verbotenen Farbstoffen, ist keine gerichtlich strafbare Verfälschung dieser Lebensmittel, sondern nur nach den Paragraphen 6, 7, 7, a, 10 und 22 LMG als Verwaltungsübertretung strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0066228Dokumentnummer
JJR_19560629_OGH0002_0050OS00625_5600000_001