Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Miteigentümer können einen unberechtigten Dritten von der Nutzungen der ihnen gehörigen Sache ausschließen, und zwar ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer und auch ohne Zustimmung eines gemeinsam gekürten oder gerichtlich bestellten Verwalters, da in solcher Richtung eine Beschränkung ihres Eigentumsrechtes nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010344Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00061_5600000_001