Norm
AngG §7 Abs3Rechtssatz
Die fünfjährige Frist des § 7 Abs 3 AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an.Die fünfjährige Frist des Paragraph 7, Absatz 3, AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beginn, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027902Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00055_5600000_001