RS OGH 1984/2/21 4Ob55/56, 4Ob151/83

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Veröffentlicht am 03.07.1956
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Rechtssatz

Die fünfjährige Frist des § 7 Abs 3 AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an.Die fünfjährige Frist des Paragraph 7, Absatz 3, AngG ist eine Verjährungsfrist, die von dem Abschluß des verbotenen Geschäftes an zu laufen beginnt; auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Dienstgebers von dem Abschluß des wettbewerbswidrigen Geschäftes kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1956 4 Ob 55/56
    Veröff: EvBl 1956/330 S 578 = JBl 1957,25
  • 4 Ob 151/83
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 151/83
    Vgl

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beginn, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0027902

Dokumentnummer

JJR_19560703_OGH0002_0040OB00055_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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