RS OGH 1956/7/4 1Ob323/56, 6Ob231/70, 3Ob570/85, 7Ob555/95, 3Ob219/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1956
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 323/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 323/56
    Veröff: EvBl 1956/268 S 503
  • 6 Ob 231/70
    Entscheidungstext OGH 30.09.1970 6 Ob 231/70
    Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142
  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
    Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß § 823 letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)
  • 7 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 555/95
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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