RS OGH 1956/7/4 3Ob284/56, 3Ob292/56, 3Ob532/56, 6Ob69/58, 6Ob402/61, 5Ob267/63, 1Ob33/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1956
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Norm

ABGB §33
ABGB §163
DBGB §1717
DVEheG §12

Rechtssatz

1.) Nach § 12 der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend.

2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht nach der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz ( so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149).

3.) Unzulässigkeit der Einrede des Mehrverkehrs, wenn eine deutsche Staatsbürgerin in Österreich während der Okkupationszeit ihren Wohnsitz hatte und ein a.e. Kind zur Welt brachte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 284/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 3 Ob 284/56
    Veröff: JBl 1957,476 ( mit Glosse von Schwind )
  • 3 Ob 292/56
    Entscheidungstext OGH 16.08.1956 3 Ob 292/56
  • 3 Ob 532/56
    Entscheidungstext OGH 28.11.1956 3 Ob 532/56
    Beisatz: 1.) Nach § 12 der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. 2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht nach der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T1)
  • 6 Ob 69/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 6 Ob 69/58
  • 6 Ob 402/61
    Entscheidungstext OGH 06.12.1961 6 Ob 402/61
    Vgl auch; nur: Nach § 12 der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend. (T2); nur: Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht nach der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz (so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149). (T3); Veröff: EvBl 1962/162 = SZ 34/185
  • 5 Ob 267/63
    Entscheidungstext OGH 03.10.1963 5 Ob 267/63
    nur T3
  • 1 Ob 33/00k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 33/00k
    Auch; Beisatz: Die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009216

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0030OB00284_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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