Norm
ABGB §33Rechtssatz
1.) Nach § 12 der 4. DVEheG sind nur die Rechtsverhältnisse zur Zeit der Geburt des Kindes maßgebend.
2.) Bei verschiedenen Privatrechten desselben Staates sind nun die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes analog als interlokales Privatrecht anzuwenden. In diesem Falle richtet sich das Heimatrecht nach der etwaigen Landesbürgerschaft und in Ermangelung einer solchen nach dem Wohnsitz ( so bereits 1 Ob 583/54 = EvBl 1955/149).
3.) Unzulässigkeit der Einrede des Mehrverkehrs, wenn eine deutsche Staatsbürgerin in Österreich während der Okkupationszeit ihren Wohnsitz hatte und ein a.e. Kind zur Welt brachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009216Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0030OB00284_5600000_001