RS OGH 1956/7/4 7Ob338/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1956
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §934

Rechtssatz

Aus dem Umstande, daß der Gesetzgeber den Rechtsbehelf der Verkürzung über die Hälfte innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß dem Geschädigten gewährt, muß der Schluß gezogen werden, daß ein nicht angemessenes Entgelt für eine Leistung noch keinen Grund darstellt, den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 338/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 7 Ob 338/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023907

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0070OB00338_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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