Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Aus dem Umstande, daß der Gesetzgeber den Rechtsbehelf der Verkürzung über die Hälfte innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß dem Geschädigten gewährt, muß der Schluß gezogen werden, daß ein nicht angemessenes Entgelt für eine Leistung noch keinen Grund darstellt, den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023907Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0070OB00338_5600000_003