Norm
ABGB §485Rechtssatz
Das Wohnungsrecht kann als höchstpersönliches Recht auf andere Personen nicht übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden. Es verschlägt aber nichts und steht mit dem Gesetze im Einklang, daß die Erklärung, von dem Wohnungsrechte gegen ein Entgelt keinen Gebrauch zu machen, als Entsagung oder Verzicht beurteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011714Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0070OB00338_5600000_002