Norm
ZPO §257 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 257 Abs 1 ZPO mag allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, er bildet aber keinesfalls einen NG und insbesondere nicht den der Z 4 des § 477 ZPO.Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 257, Absatz eins, ZPO mag allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, er bildet aber keinesfalls einen NG und insbesondere nicht den der Ziffer 4, des Paragraph 477, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039840Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0070OB00352_5600000_002