Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Weder eine ungünstige Vermögenslage der Antragsgegnerin noch eine erwiesene Verkaufsabsicht genügen für sich allein, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO als gegeben anzunehmen.Weder eine ungünstige Vermögenslage der Antragsgegnerin noch eine erwiesene Verkaufsabsicht genügen für sich allein, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO als gegeben anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015